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I. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

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Gründung und Organe der EGKS

Im Jahr 1951 gründeten Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande in Paris die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl[5] mit vier Organen, in denen sich die verschiedenen Interessen und Funktionen repräsentiert fanden: die Hohe Behörde als Verkörperung des Gemeinschaftsinteresses, der Rat als Vertreter der mitgliedstaatlichen Interessen, die Versammlung zur Verstärkung der demokratischen Legitimation und der Gerichtshof zur Sicherung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Hohen Behörde. In Bezug auf diese tauchte in Art. 9 EGKSV der französischen und italienischen Sprachfassung erstmals der Begriff „supranational“ auf. Supranationalität wird im Weiteren zum zentralen Charakteristikum der europäischen Integration.[6]

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Aufgaben der Hohen Behörde

Der EGKSV wird als traité de règles charakterisiert, im Gegensatz zum 1957 nachfolgenden EWGV, der als traité-loi bezeichnet wird.[7] Gemeint ist damit, dass die Aufgaben der Hohen Behörde sehr genau umrissen waren. Sie bestanden in der Schaffung und Aufrechterhaltung eines gemeinsamen Marktes im Sektor Kohle und Stahl durch Abschaffung von Binnenzöllen bei gemeinsamen Außenzöllen, Sicherung der Marktbedingungen, Fördermaßnahmen, notfalls dem Einsatz von Marktregulierungsmaßnahmen, Bekämpfung von Kartellen, Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Kohle- und Stahlsektor sowie der Überwachung der Preis- und Lohnentwicklung.

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Entwicklung von Prinzipien für das Verwaltungshandeln

Bereits im EGKSV findet sich in Art. 86 die für das Verhältnis zwischen Union und Mitgliedstaaten grundlegende Loyalitätspflicht. Darüber hinaus entwickelte der Gerichtshof Anforderungen an rechtmäßiges Verwaltungshandeln, die er, soweit der Vertrag keine Anhaltspunkte enthielt, aus dem nationalen Verwaltungsrecht der Mitgliedstaaten ableitete.[8] Zu nennen sind der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung[9] und der Rechtssicherheit,[10] Vertrauensschutzanforderungen im Falle von Rücknahme und Widerruf,[11] das Recht auf Anhörung[12] sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz[13]. Ansatzweise finden sich auch die Auslegung des Gemeinschaftsrechts nach dem effet utile, die direkte Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts und die implied powers-Doktrin.[14]

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Die Meroni-Entscheidung

Mit seiner im Rahmen der EGKS getroffenen Meroni-Entscheidung[15] prägte der Gerichtshof die im Weiteren auch für die Gründung von Agenturen maßgeblichen Voraussetzungen für die Übertragung von Aufgaben auf nachgeordnete Stellen. Danach kann die übertragende Behörde nicht mehr Befugnisse weitergeben als ihr zustehen, müssen die übertragenen Befugnisse klar umgrenzt sein, auf einer ausdrücklichen Entscheidung beruhen und muss die Einrichtung der Aufsicht der delegierenden Behörde unterliegen.[16] Zudem kommt eine Übertragung von Befugnissen mit politischem Ermessen nicht in Betracht. Im konkreten Fall ging es um die Übertragung eines sehr weitgehenden wirtschaftspolitischen Ermessensspielraums auf einen privatrechtlichen Verband.[17]

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