Читать книгу Handbuch des Verwaltungsrechts - Группа авторов - Страница 74

4. Andere Kooperationsformen

Оглавление

18

Vertikale Kooperation

Während es sich bei der Komitologie und den Agenturen um die Organisation von Kooperation zwischen den relevanten Akteuren im Rahmen der Eigenverwaltung handelt, entstehen daneben auch Kooperationsformen zwischen der Kommission und nationalen Behörden.

19

GAP

Kooperatives Zusammenwirken ist von Anfang an Bestandteil der Agrarpolitik.[49] Zur Finanzierung der GAP wurde als Teil des Gemeinschaftshaushalts der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft mit den Abteilungen Garantie und Ausrichtung geschaffen.[50]

20

Marktregulierung

Die Abteilung Garantie war für Ausfuhrerstattungen und die Finanzierung der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte zuständig. Zunächst erfolgte dies in der Weise, dass die Mitgliedstaaten die Mittel vorstreckten und diese sodann von der Kommission erstattet wurden.[51] Dieses System wurde 1970[52] dahingehend geändert, dass nunmehr die Mittel von der Gemeinschaft vorgeschossen wurden, was eine nachträgliche Abrechnung erforderlich machte. Die Mitgliedstaaten waren für die zweckgerechte Verwendung der Mittel verantwortlich, worüber die gegenüber der Kommission benannten Dienststellen jährlich Berichte und Abrechnungen anzufertigen hatten, die der Kommission übermittelt wurden. Zwar handelte es sich im Grundsatz um mitgliedstaatlichen Vollzug. Mit dem jährlichen Rechnungs- und Konformitätsabschluss sowie der Kontrolle der Zahlstellen stand dieser Vollzug aber unter ständiger Kontrolle der Kommission.[53]

21

Strukturförderung

Demgegenüber finanzierte die Gemeinschaft durch die Abteilung „Ausrichtung“ Strukturmaßnahmen. Hierfür erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission Gemeinschaftsprogramme, in deren Rahmen Anträge auf Fördermaßnahmen gestellt werden konnten. Derartige Anträge waren über den Mitgliedstaat nach dessen Befürwortung einzureichen. Über sie wurde von der Kommission nach Stellungnahme durch den Ständigen Agrarstrukturausschuss und Anhörung des Fondsausschusses entschieden[54], die sich wiederum aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzten.

22

Europäischer Sozialfonds

Unmittelbar im EWGV war der Europäische Sozialfonds verankert (Art. 123 ff.), der auch die Ziele und Finanzierungsmodalitäten präzise vorgab.[55] Über die Anträge aus den Mitgliedstaaten entschied die Kommission unter Beteiligung des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten sowie der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände der Mitgliedstaaten zusammensetzte.

23

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

Mit der ersten Erweiterung (Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich) wurde der Europäische Fonds für regionale Entwicklung geschaffen[56], womit das Grundmuster der Strukturfondsförderung entworfen wird, nämlich die Ergänzung von Programmen der Mitgliedstaaten durch Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt. Die Kontrolle der Mittelverwendung erfolgte durch die Mitgliedstaaten und auf Antrag der Kommission auch unter deren Beteiligung.

Handbuch des Verwaltungsrechts

Подняться наверх