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a) Strukturfondsförderung
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Strukturfondsförderung
Mit dem neu eingefügten Titel V „Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt“ setzt die Gemeinschaft sich das Ziel, die bestehenden Förderinstrumente zu koordinieren (Art. 130d).[71] Dies war notwendig geworden mit Blick auf den Beitritt von zwei weiteren förderungsbedürftigen Staaten, Portugal und Spanien (1986), sowie wenige Jahre zuvor Griechenland (1981). Auf dieser Grundlage ergeht 1988 die erste Strukturfondsverordnung.[72] In ihr werden die Förderziele der jeweiligen Fonds festgelegt und verdeutlicht, dass es sich um die Unterstützung von nationalen Förderprogrammen handelt (Prinzip der Komplementarität, Art. 4 Abs. 1 S. 1). Zudem wird das Prinzip der Partnerschaft verankert, wonach eine enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem jeweiligen Mitgliedstaat und von ihm bezeichneten Behörden stattfindet. Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung, Finanzierung, Begleitung und Bewertung der Aktionen. Geregelt werden auch die Interventionsformen, deren Mittel im Einvernehmen mit der Kommission über zwischengeschaltete mitgliedstaatliche Stellen verwaltet werden. Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung, die bei den Mitgliedstaaten liegt, erfolgt zum einen gemäß der Haushaltsordnung, zum anderen nach spezifischen Durchführungsvorschriften.