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b) Transnationaler Verwaltungsakt

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Transnationaler Verwaltungsakt

Eine sowohl horizontale als auch vertikale komplexe Kooperation ergibt sich aus der Notwendigkeit, für solche Produkte Warenverkehrsfreiheit herzustellen, die aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit in den Mitgliedstaaten einer Zulassungsentscheidung bedürfen, da diese stets nur eine auf den jeweiligen Mitgliedstaat begrenzte Wirkung hat. Demzufolge müssten die Antragsteller in sämtlichen Mitgliedstaaten Zulassungsanträge stellen. Eine Lösung kann die gemeinschaftsweite Zulassung durch die Kommission sein (sog. Direktvollzug).[73] Dies ist jedoch nur in den Fällen sinnvoll, in denen eine Zulassung gemeinschaftsweit gewollt ist. In den anderen Fällen ist es notwendig, durch die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Kooperation eine transnationale Wirkung herbeizuführen.[74] Ein komplexes Verfahren zur Herstellung einer transnationalen Wirkung findet sich etwa in der Richtlinie zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.[75] Hier entscheidet ein Mitgliedstaat mit zunächst nur nationaler Wirkung. Jedoch sind Verfahren in anderen Mitgliedstaaten auszusetzen und nach Erlass der sog. Referenzentscheidung als Anerkennungsverfahren mit einem modifizierten Prüfungsmaßstab fortzuführen.[76]

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