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2. Prinzipien

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Begründung der Supranationalität

Für den Gerichtshof war von Anfang an die Sicherung der Einheit und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts das wichtigste Anliegen. In der Entscheidung van Gend & Loos[24] begründete er die direkte Wirkung des Gemeinschaftsrechts. Dem folgte im Urteil Costa/ENEL der Anwendungsvorrang.[25] In der Entscheidung Internationale Handelsgesellschaft[26] erstreckte der Gerichtshof diesen Vorrang auf das nationale Verfassungsrecht. Mit dieser Kombination von direkter Wirkung der Verträge und Vorrang des Gemeinschaftsrechts waren die Merkmale der Supranationalität in der Gemeinschaftsrechtsordnung verankert. Damit war zugleich die Notwendigkeit geschaffen, Grundrechte als Maßstab für das Verwaltungshandeln aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und unter Rückgriff auf die EMRK zu entwickeln.[27]

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Anforderungen an das Verwaltungshandeln

Vor allem das Kartellrecht und das landwirtschaftliche Marktordnungsrecht gaben dem EuGH Anlass, weitere Anforderungen an das Verwaltungshandeln zu formulieren: Zu nennen sind die Begründungspflicht[28], die Verpflichtung zur Verwendung der jeweiligen Landessprache[29], die Verhältnismäßigkeit[30] und der Gleichbehandlungsgrundsatz[31] sowie erste Ansätze eines Akteneinsichtsrechts[32]. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz konnte in der Rechtssache Johnston direkt der dem Streit zugrundeliegenden Richtlinie entnommen werden[33]; in der Rechtssache Heylens bezeichnet der EuGH dieses Recht bereits als einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts[34].

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Grundsatz gegenseitiger Anerkennung

Eine weitere Weichenstellung löst die Cassis de Dijon-Entscheidung[35] von 1979 aus. Sie hatte langfristig zur Folge, dass an die Stelle des Vollharmonisierungsansatzes, wie er von Rat und Kommission zunächst verfolgt worden war,[36] der Grundsatz gegenseitiger Anerkennung trat.[37] Dies führte im Weiteren zu neuen Formen der Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten und zu einem neuen Konzept (New Approach) im Bereich der Produktsicherheit, die im Zuge der Binnenmarktoffensive realisiert wurden.[38]

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Effektivitäts- und Äquivalenzgebot

Das Effektivitäts- und Äquivalenzgebot als Konkretisierung der allgemeinen Loyalitätspflichten bei der Anwendung des nationalen Rechts zur Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen[39] und damit die Grenzen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten[40] werden grundlegend im Zusammenhang mit der Rückforderung von Beihilfen im Agrarsektor entwickelt. Danach dürfen Kriterien des nationalen Rechts wie Vertrauensschutz, Fristen und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Behörden für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung unter der Bedingung herangezogen werden, dass die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung und des Gemeinschaftsinteresses nicht praktisch unmöglich gemacht wird.[41]

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