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5. Sonstige Einwirkungen auf das Verwaltungsrecht
durch EuGH-Rechtsprechung
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Unmittelbare Wirkung von Richtlinien
Eine Ausdehnung des gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsvorrangs erfolgte in der Rechtssache van Duyn.[57] Darin begründete der EuGH erstmals die unmittelbare Wirkung von Richtlinien.[58] Die weiteren grundlegenden Feststellungen zur unmittelbaren Wirkung, namentlich die Unzulässigkeit zugunsten von Mitgliedstaaten und unmittelbar zwischen Privaten, wurden in den Entscheidungen Ratti[59] und Marshall[60] getroffen.
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Freizügigkeit und öffentlicher Dienst
Die restriktive Auslegung des Vorbehalts zugunsten des öffentlichen Dienstes in Art. 48 Abs. 4 EWGV in der Entscheidung Lawrie-Blum[61] hatte zur Konsequenz, dass der öffentliche Dienst in Bereichen, die nicht unter das enge Verständnis einer „Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ fallen, für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten geöffnet werden musste.[62]
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Verwaltungsvorschriften
In der Entscheidung TA Luft[63] stellte der EuGH fest, dass Verwaltungsvorschriften nicht ausreichen, um Richtlinien der Gemeinschaft umzusetzen, die Schadstoffgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit festsetzen. Da durch solche Festsetzungen für Betroffene Klagerechte begründet würden, müssten diese sich auf zwingende Vorschriften berufen können. Diese Entscheidung hatte zur Folge, dass in das BImSchG mit § 48a BImSchG eine Rechtsverordnungsermächtigung speziell für die Umsetzung von „bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft“ eingefügt wurde.