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a) Komitologie

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Vertragsgrundlage für die Komitologie

Das Komitologieverfahren findet in Art. 145 EWGV Aufnahme in den Vertrag. Auf dieser Grundlage ergeht der erste Komitologie-Beschluss, in dem die verschiedenen Verfahren (Beratungs-, Verwaltungs- und Regelungsverfahren) ausformuliert werden.[67] Die Wahl des Verfahrens erfolgt in dem jeweiligen Beschluss zur Übertragung der Durchführungsbefugnisse. Allgemeine Regeln hierfür enthält der erste Komitologie-Beschluss nicht.

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