Читать книгу Handbuch des Verwaltungsrechts - Группа авторов - Страница 185
I. Die Positivität des Rechts als Schlüsselbegriff der Rechtsquellenlehre
Оглавление2
Positives Recht
Eine Rechtsquellenlehre kann nicht unabhängig vom Rechtsbegriff gedacht werden.[7] Unter Recht wird im Folgenden das positive Recht verstanden. In Abkehr von naturrechtlichen Vorstellungen ist dies die Gesamtheit der Sollenssätze, deren Geltungsanspruch sich allein aus ihrer Anerkennung im Rechtssystem ableitet.[8] Dies ist wiederum davon abhängig, ob sich ein Sollenssatz auf eine anerkannte Rechtsquelle zurückführen lässt. Der Begriff der Rechtsquelle ist damit selbstreferentiell, indem er voraussetzt, was er zu begründen vorgibt.[9] Die Metapher der Rechtsquelle kann zu dem Missverständnis führen, das Recht verdanke seine Geltung außerhalb seiner selbst liegenden Umständen. Dies ist unzutreffend oder doch zumindest ungenau. Was geltendes Recht ist, entscheidet allein das Recht selbst.[10] Diese – in systemtheoretischer Terminologie – Autonomie und Selbstreferentialität des Rechts bedeutet nicht, dass Recht und andere Funktionssysteme der Gesellschaft unverbunden nebeneinander stehen. Das gilt insbesondere für das Verhältnis zur Politik. Beide Systeme sind strukturell gekoppelt.[11] Die im politischen System beschlossenen Gesetze können das Rechtssystem aber nicht direkt umprogrammieren. Vielmehr werden die Gesetze im Rechtssystem nach Maßgabe der eigenen Systemlogik verarbeitet. Das, was politisch gewollt ist, muss deshalb nicht zwingend das sein, was im Rechtssystem tatsächlich bewirkt wird.