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I. Identifikation des positiven Rechts und Grenzziehung zum „Nicht-Recht“

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Unterscheidung rechtlicher und außerrechtlicher Normen

Indem die Rechtsquellenlehre die Sollensgebote des geltenden, positiven Rechts identifiziert, zieht sie als Kehrseite eine Grenze zu außerrechtlichen Sollensgeboten.[66] Die Unterscheidung von rechtlichen und außerrechtlichen Normen dient der Rechtssicherheit und ist in rechtsstaatlich-demokratischen Systemen zugleich Garant der Freiheitssicherung sowie der demokratischen Legitimation des Gesetzes.[67] Der Bedeutung der Unterscheidung von rechtlichen und nicht-rechtlichen Sollensgeboten steht nicht entgegen, dass diese in der Rechtspraxis nicht explizit thematisiert wird. Die Trennung rechtlicher und außerrechtlicher Maßstäbe ist kein eigenständiger vorgelagerter Prüfstein in der Rechtsfindung, sondern das Ergebnis einer Negativabgrenzung. Sollensgebote, die nicht einer in der Rechtsordnung anerkannten Rechtsquelle zugeordnet werden können, sind Nicht-Recht. Sie haben bei der Rechtsfindung außer Betracht zu bleiben.

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