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1. Möglichkeiten und Grenzen einer Allgemeinen Rechtsquellenlehre

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Wert eines Allgemeinen Teils

Was als Rechtsquelle anzuerkennen ist, ist unmittelbarer Ausdruck des Selbstverständnisses und der Grundwertungen einer Rechtsordnung.[12] Dies schließt nicht aus, neben auf bestimmte Rechtsordnungen bezogene Rechtsquellenlehren einen Allgemeinen Teil zu stellen. Dieser kann als Vergleichsbasis und Problemlösungsspeicher dienen.[13] Zugleich ermöglicht es ein Allgemeiner Teil, Besonderheiten der Rechtsquellenlehre einer bestimmten Rechtsordnung umso schärfer hervortreten zu lassen. Der besondere Wert eines Allgemeinen Teils zeigt sich gerade in einem Mehrebenensystem, wie es für die Verwaltungsrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland kennzeichnend ist. Hier durchdringen sich mehrere Rechtsschichten unterschiedlicher Rechtskreise. Das in einem konkreten Fall geltende Recht kann daher vielfach nicht allein einer Regelungsebene, etwa dem Bundesrecht, entnommen werden, sondern ergibt sich erst in der Zusammenschau mit anderen Rechtskreisen, z. B. der EMRK oder des Rechts der Europäischen Union.[14]

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Grenzen des Allgemeinen Teils

Zuschnitt und Abstraktionsgrad eines Allgemeinen Teils sind vom Kreis der einbezogenen Rechtsordnungen abhängig. Die folgende Darstellung wird sich auf das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht beschränken.[15] Neben dem deutschen Recht ist damit auch auf das Unionsrecht sowie das an Bedeutung gewinnende Völkerrecht einzugehen. Dabei kann es im hier bestehenden Rahmen nicht um eine Detaildarstellung, sondern nur um den Versuch gehen, Grundstrukturen der verwaltungsrechtlichen Rechtsquellenlehre herauszuarbeiten.

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