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I. Entparlamentarisierung der Normsetzung

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Reduzierte Normsetzungsspielräume

Klarer Verlierer ist die tradierte parlamentarische Rechtssetzung auf Ebene des Nationalstaates. Zwar wird weiterhin ein Großteil der Normen des geltenden Rechts im Wege einfachgesetzlicher Normen erlassen. Dieser Befund darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Spielräume der Parlamente zur eigenständigen Politikgestaltung abgenommen haben. Der früher zutreffende Befund, das Gesetz sei ein zentrales Steuerungsinstrument des Rechtsstaates,[76] ist deshalb nur formal betrachtet weiterhin richtig. Richtlinien des Unionsrechts müssen in nationales Recht umgesetzt, völkerrechtliche Verträge ratifiziert und die Vorgaben des BVerfG in das einfache Gesetzesrecht übernommen werden. Mit der parlamentarischen Normsetzung sind in vielen Politikbereichen keine substanziellen Entscheidungsbefugnisse mehr verbunden. Die parlamentarische Rechtssetzung droht zwischen den Mühlsteinen der Europäisierung, Internationalisierung und der Konstitutionalisierung zerrieben zu werden.[77] Hinzu treten die wachsenden Einwirkungen privater Akteure auf die parlamentarische Normsetzung. Deren Formen und Verschränkungen können von der privaten Teilhabe an der parlamentarischen Gesetzgebung (z. B. Anhörung von Sachverständigen und Interessenvertretern nach § 70 GOBT), ausgehandelten Gesetzen (z. B. dem sog. Atomkompromiss)[78] bis hin zu dem problematischen Outsourcing der Normtexte reichen, wenn Anwaltskanzleien mit der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs beauftragt werden.[79]

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