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II. Internationalisierung, Europäisierung, nichtstaatliche Rechtssetzung

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Internationalisierung und Europäisierung der Rechtsquellenlehre

Der Bedeutungsverlust des einfachen Gesetzes ist in weiten Teilen Folge der Globalisierung, die durch die Liberalisierung der Märkte und vielfältige technische Innovationen ausgelöst worden ist. In einer hochgradig vernetzten Weltgesellschaft mutet es anachronistisch an, auf globale Herausforderungen allein nationalstaatliche Antworten geben zu wollen. Die Gubernative hat hierauf mit einer Vertiefung der internationalen Zusammenarbeit reagiert.[80] Das Spektrum der Kooperationsformen ist unüberschaubar. Es reicht von informellen Absichtserklärungen bis hin zur dauerhaften Übertragung der Hoheitsgewalt auf supranationale Einrichtungen (Art. 24 GG), wie dies für die Europäische Union prägend ist (Art. 23 GG). Neben die aus dem Nationalstaat vertrauten Rechtskreise ist damit eine Vielzahl weiterer Rechtsebenen und Rechtsquellen getreten, die für das Verwaltungsrecht von Bedeutung sind. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die nichtstaatliche Rechtssetzung zu richten. Wenn sich der Staat aus der Regulierung des Technikrechts oder auch der Cybersecurity zurückgezogen hat, können damit privater Sachverstand aktiviert sowie Blockaden vergleichsweise unflexibler staatlicher, zwischenstaatlicher und supranationaler Normsetzungsverfahren überwunden werden.[81]

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