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IV. Verdichtung des Rechts und Zunahme von Normkollisionen
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Europäisierung als Verrechtlichungsschub des nationalen Rechts
Wie vorstehend skizziert wurde, haben sich das Völkerrecht und das Unionsrecht verdichtet. Gleiches gilt für die Ebene des einfachen Gesetzesrechts. Auch hieran hat die Europäisierung ihren Anteil, soweit nationales Recht nicht abgelöst, sondern lediglich harmonisiert worden ist. Mit dem Ausbau der Lehre vom Gesetzesvorbehalt ist die Erhöhung der Normdichte auch durch das BVerfG vorangetrieben worden.[119] Dies zeigt sich in besonderer Weise im Umgang mit dem für eine Informationsgesellschaft zentralen Rohstoff der Daten.[120] Ein Verrechtlichungsschub ist aber auch in der Leistungsverwaltung zu verzeichnen.[121] Gleiches gilt für das Verfahrensrecht, was auf das Konzept des Grundrechtsschutzes durch Verfahren zurückführt.[122]
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Konkordanzmuster zur Auflösung von Normkollisionen
Die Hochzonung von Entscheidungen auf die völkerrechtliche, die unionale und die verfassungsrechtliche Ebene und die Verdichtung der Rechtskreise bedingen eine Zunahme von Normkollisionen. Das geläufige Bild der Normpyramide darf nicht den Blick darauf verstellen, dass hinter den verschiedenen Rechtskreisen unterschiedliche Akteure stehen, die in ihren eigenen Rationalitäten verhaftet sind. Dies hat auch dort, wo die Rangordnung unbestritten ist, Verzögerungen und Anpassungsprobleme zur Folge. Der Rechtsquellenlehre wächst hier die zentrale Aufgabe zu, Konkordanzmuster zu entwickeln, wie Widersprüche zwischen den Normebenen aufgelöst werden können. Das tradierte Muster des Geltungsverlustes hat sich dabei als unterkomplex erwiesen und differenzierteren Lösungen Platz gemacht.[123]