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V. Die Rechtsquellen der Rechtsquellenlehre
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Normativer Charakter der Rechtsquellenlehre
Die Rechtsquellenlehre, die über die Anerkennung von Geltungsansprüchen befindet, hat selbst normativen Charakter. Ähnlich wie andere Bereiche der juristischen Methodenlehre[155] ist sie in den verschiedenen Rechtskreisen nur in Teilen kodifiziert (z. B. Art. 288 AEUV, Art. 6 Abs. 1 und 3 EUV). Art. 31 GG statuiert den Vorrang des Bundes- vor dem Landesrecht. Die sich jenseits der kodifizierten Rechtsquellenregeln eröffnende Lücke wird durch Gewohnheitsrecht bzw. allgemeine Rechtsgrundsätze geschlossen. Auch das Rechtsquellenrecht ist nicht autointerpretativ, sondern darauf angewiesen, richterrechtlich konkretisiert zu werden. Mangels eines gemeinsamen Höchstgerichts ist es daher auch nicht ausgeschlossen, dass Rangfragen von den Höchstgerichten ihres Rechtskreises unterschiedlich beantwortet werden.