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V. Relativierung des Geltungsanspruchs
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Unbedingter Geltungsanspruch der klassischen Rechtsquellen
Mit den Rechtsnormen, die Regeln zum Gegenstand haben und in den klassischen Verfahren förmlicher Rechtserzeugung gesetzt werden, verbindet sich ein strikter Geltungsanspruch (z. B. Gesetz, Rechtsverordnung, delegierte Rechtssetzung gem. Art. 290 AEUV).[124] Dieser kann allein unter Hinweis auf entgegenstehende Vorgaben des höherrangigen Rechts aufgehoben bzw. ausgesetzt werden (Geltungs- oder Anwendungsvorrang).[125] Abweichendes gilt für Prinzipien,[126] aber auch für weitere Rechtsquellen, die erst in jüngerer Zeit in das Zentrum der verwaltungsrechtlichen Rechtsquellenlehre gerückt sind. Das Richterrecht, Verwaltungsvorschriften, aber auch die technische Normung weisen nur eine präsumtive Verbindlichkeit auf.[127] Paradigmatisch hierfür steht das Rechtsregime der Verwaltungsvorschrift. Von ihnen kann und muss abgewichen werden, sofern ein atypischer Fall vorliegt.[128]
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Chancen und Gefahren präsumtiver Verbindlichkeit
Aus einer systemtheoretischen Sicht sind diese relativen Geltungsansprüche ambivalent zu beurteilen.[129] Die dem Recht zugeschriebene Ordnungs- und Stabilisierungsfunktion wird gefährdet, wenn unbedingte Geltungsansprüche durch bloße Argumentationslastregeln abgelöst werden, die unter Umständen erst langwierig im Instanzenzug außer Streit gestellt werden müssen. Diesem Verlust an klarer Orientierung steht aber ein Zugewinn an Sachgerechtigkeit und die Steigerung der Fähigkeit gegenüber, sich schnell an wandelnde Problemlagen anzupassen. Aus dieser Perspektive erscheinen Prinzipien und andere präsumtive Normen als Chance, Defizite zentraler Steuerung zu überwinden. Die mit präsumtiver Verbindlichkeit verbundenen Spielräume müssen nicht zwangsläufig zum Einfallstor willkürlicher Entscheidungen werden. Richtig verstanden, begründen sie Argumentationslastregeln, die nur dann eine Abweichung gestatten, wenn überzeugende Gegengründe geltend gemacht werden. Prozedural kann dies vor allem durch Begründungserfordernisse gesichert werden.[130]