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I. Rechtskreise

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Rechtskreise im Verwaltungsrecht

Die im verwaltungsrechtlichen Kontext der Bundesrepublik Deutschland relevanten Rechtskreise sind das Völkerrecht, das Unionsrecht, das Bundesrecht, das Landesrecht, das Kommunalrecht sowie das von Selbstverwaltungskörperschaften, wie beispielsweise den Universitäten, gesetzte Recht (sog. funktionale Selbstverwaltung). Die Rechtskreise sind zu unterscheiden, stehen aber nicht beziehungslos nebeneinander. Das Gegenteil ist der Fall. Im verwaltungsrechtlichen Mehrebenensystem durchdringen sich die Rechtsebenen, da zwischen den Rechtskreisen Interdependenzen und räumliche Überlappungen bestehen.[131] Gleichwohl bleibt die Unterscheidung verschiedener Rechtskreise sinnvoll und geboten. Die Normen eines Rechtskreises stehen in einem gemeinsamen Legitimations- und Rechtserzeugungszusammenhang, der sich deutlich von anderen Rechtskreisen unterscheidet. Die Ausdifferenzierung dieser Rechtskreise ist das Ergebnis einer langen historischen Entwicklung.[132] Die Absage an ein zentralistisches Einheitsrecht erlaubt es, innerhalb einer größeren territorialen Einheit, für bestimmte Rechts- und Politikbereiche eigenständige (Teil-)Regelungen zu treffen. Damit ist die Ordnungsidee der Rechtskreise Ausdruck eines föderalen, regionalen und gegebenenfalls auch funktional gegliederten Staatsaufbaus. Dies ist nicht nur die Voraussetzung sowie Garant von Autonomie und Selbstbestimmung,[133] mit der sich ein beträchtlicher Freiheitsgewinn verbindet, sondern kann sich auch unter Wettbewerbsaspekten legitimieren.[134] Gegenläufig besteht die Gefahr einer Fragmentierung der Staatsgewalt, in der die Verantwortung für politische Entscheidungen differenziert wird.[135]

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