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1. Aufwertung des Völkerrechts

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Ausweitung und Verdichtung des Völkerrechts

Aus gutem Grund wird dem Völkerrecht in jüngeren Darstellungen der verwaltungsrechtlichen Rechtsquellenlehre mehr Raum gegeben.[82] In Politikbereichen, in denen die Staaten bislang ohne Rücksicht auf internationale Verpflichtungen agieren konnten, sind nunmehr völkerrechtliche Bindungen zu beachten (u. a. Menschenrechtsschutz, Umweltvölkerrecht, Welthandelsrecht, Investitionsschutzrecht, Flüchtlingsrecht, Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche[83]). Neu ist auch, dass die frühere Mediatisierung des Individuums durch die Staaten relativiert worden ist. Dies gilt insbesondere für die EMRK, deren menschenrechtliche Gewährleistungen zwar deutungsoffen formuliert, aber durch den EGMR richterrechtlich ausbuchstabiert worden sind.[84] Zu den Gewinnern dieser Entwicklung gehört die Gubernative. Die Außenpolitik und damit auch das Aushandeln völkerrechtlicher Verträge bleibt ein Reservat der Bundesregierung.[85] Die parlamentarische Einflussnahme auf die Aushandlung völkerrechtlicher Verträge steht dahinter zurück.[86] Art. 59 Abs. 2 GG stellt den Bundestag und den Bundesrat letztlich vor die Wahl, das von der Bundesregierung ausgehandelte Gesamtpaket anzunehmen oder insgesamt zu verwerfen (§ 82 Abs. 2 GOBT).[87] Ein neuer Normtyp sind gemischte Abkommen, die die EU nur unter Mitwirkung der Parlamente abschließen kann.[88]

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