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1. Rechtliche Grundordnung: GG, Länderverfassung, Europäisches Primärrecht

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Rechtliche Grundordnung

Die Grundordnungsebene steht innerhalb eines Rechtskreises an der Spitze der Normenpyramide. Sie zeichnet sich durch ein besonders hohes Maß demokratischer Legitimation sowie ihre erschwerte Abänderbarkeit aus. Die Normsetzung ist an ein besonderes Gesetzgebungsverfahren gebunden, das eine hohes Maß an Akzeptanz verbürgt (Art. 79 GG, Art. 48 AEUV). Abgesichert ist dies durch qualifizierte Mehrheitserfordernisse, zum Teil auch darüber hinausgehende Plebiszite (Art. 79 Abs. 2 GG; Art. 75 Abs. 2 S. 1, 2 BayVerf) sowie auf Ebene des Grundgesetzes einen Verfassungskern, der jenseits des Wegs der Verfassungsablösung durch den pouvoir constituant (Art. 146 GG) an die Vorgaben des Art. 79 Abs. 3 GG gebunden ist.[162] Normen dieser Regelungsschicht verbürgen daher in besonderem Maße Rechtssicherheit durch Beständigkeit der Normtexte. Die Konfrontation mit der sich verändernden Rechtswirklichkeit bedingt einen spezifischen Normsetzungsstil. Dieser ist in der Regel durch eine besondere Offenheit der Normtexte gekennzeichnet. Damit bleibt Raum, den unveränderlichen Normtext geänderten gesellschaftlichen und sozialen Bedingungen im Wege der Auslegung oder der Fortbildung des Verfassungsrechts anzupassen.[163] Diese Deutungsoffenheit tritt in eine eigenartige Spannungslage zur Stabilität der Verfassung[164] und weist der die Normtexte konkretisierenden Judikative besondere Verantwortung zu. Eingehegt wird deren Deutungsmacht vor allem durch die Selbstbindung an Präjudizien.[165] Darüber hinaus bleibt nur noch der Appell an judical self-restraint.

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