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I. Recht, Rechtsnorm, Rechtssatz

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Recht als Sollensordnung

Das Recht wird durch die Gesamtheit aller geltenden Rechtsnormen im Sinne von Sollensgeboten gebildet.[35] Sollensgebote können abstrakt-generell formuliert oder individuell adressiert sein. Der Gegenstand der Rechtsquellenlehre beschränkt sich üblicherweise auf allgemeinverbindliche Regelungen,[36] „individuelle Rechtsnormen“ (u. a. Verwaltungsakte, Verträge, gerichtliche Urteile) liegen hingegen außerhalb ihres Gegenstandes.[37] Klassisch ist die Begriffsbestimmung von Peter Liver, Rechtsquelle sei die Form, in der Recht als positives Recht in Erscheinung tritt.[38] Manifestiert wird die Rechtsnorm in Rechtssätzen.[39]

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Form und Inhalt der Rechtssätze

Rechtssätze enthalten häufig Rechtsnormen, müssen dies aber nicht. Damit ist bei Rechtssätzen zwischen ihrer Form (z. B. einfaches Bundesgesetz, Richtlinie, Verordnung) und ihrem Inhalt (Rechtsnorm oder sonstiger Hoheitsakt, z. B. Haushaltsgesetz, Planfeststellung durch Gesetz) zu unterscheiden.[40] Geläufig ist die Unterscheidung zwischen Rechtssätzen im materiellen und im formellen Sinne. Rechtssätze, die Rechtsnormen enthalten, sind Rechtssätze im formellen und im materiellen Sinne. Rechtssätze im nur formellen Sinne sind ihrem Inhalt nach keine Rechtsnormen, sondern sonstige Hoheitsakte. Das klassische Beispiel ist das Haushaltsgesetz, das den Haushaltsplan feststellt.[41] Rechtssätze können bereits als vollständige Rechtsnormen formuliert sein. Häufig handelt es sich aber um unvollständige Rechtssätze (Rechtsnormen im weiteren Sinne[42]), beispielsweise um Legaldefinitionen, aus denen sich erst in der Zusammenschau mit anderen Rechtssätzen Rechtsnormen ableiten lassen.

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