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1.Das Nationale Waffenregister (NWR)

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Im Zuge der Änderung des WaffG durch das 3. WaffRÄndG wurde das Nationale Waffenregistergesetz (NWRG) neu gefasst und in Waffenregistergesetz (WaffRG) umbenannt. Ebenso wurde die Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes in WaffRGDV umbenannt.

Das NWR wird mit den Änderungen des 3. WaffRÄndG zum Zweck der Registrierung des vollständigen Lebensweges von Waffen und wesentlichen Waffenteilen weiter ausgebaut. Im NWR ist bisher lediglich der private Waffenbesitz registriert. Die entsprechenden Daten werden von den Waffenbehörden unmittelbar an die Registerbehörde übermittelt. Um die von der Richtlinie 91/477/EWG geforderte vollständige Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen zu ermöglichen, werden nun auch die Waffenhersteller und Waffenhändler (mit Ausnahme für bestimmte Fälle der kurzfristigen Überlassung) verpflichtet, ihren Umgang mit Waffen und wesentlichen Teilen gegenüber den Waffenbehörden – ausschließlich elektronische – anzuzeigen. Die Waffenbehörden übermitteln diese Daten an die Registerbehörden. Waffenhersteller und Waffenhändler sowie die zuständigen Behörden haben für diese Datenübermittlung ein automatisiertes Fachverfahren zu nutzen, das von Bund und Ländern bereitgestellt wird. Die Errichtung des automatisierten Fachverfahrens ist Kernelement des Ausbaus des NWR (Projekt NWR II). Im Gegenzug wird schrittweise die Pflicht zum Führen eines Waffenbuches abgeschafft.4

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