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5.Bundesjagdgesetz (BJagdG)

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Das BJagdG regelt die Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild und unterliegt neben den Beschränkungen durch das BJagdG den in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

Bedeutsam für das Waffenrecht sind die Bestimmungen über den Jagdschein gem. §§ 15 ff. BJagdG.

Regelungen des WaffG stellen den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition für Inhaber gültiger Jagdscheine unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfrei. Das WaffG differenziert hier zwischen gültigen Tages- und Jahresjagdscheinen, vgl. § 13 Abs. 3, 4, 5.

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