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3.Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)

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Während das WaffG sicherheitspolizeiliche Zwecke verfolgt und daneben die Berufsausübung im Waffenherstellungs- und Waffenhandelsgewerbe regelt, soll das KrWaffKontrG7 die Vorbereitung und Führung eines Angriffskrieges verhindern und das friedliche Zusammenleben der Völker erhalten. Das KrWaffKontrG bezweckt die Ausführung und Ausgestaltung des Art. 26 Abs. 2 GG, wonach zur Kriegsführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden dürfen.

Von Bedeutung ist die Kriegswaffenliste (KWL), welche eine umfangreiche Auflistung der zur Kriegführung bestimmten Waffen enthält.

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