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7.Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung)

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Am 8. April 2016 trat die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 in Kraft, welche Vorgaben für die Unbrauchbarmachung von Feuerwaffen der Kategorien A, B, C und D9 enthält. Die erfassten Waffenkategorien (A-D) sind im deutschen WaffG in Anlage 1 Abschnitt III aufgeführt. Die Durchführungsverordnung stellt unmittelbar anwendbares Recht in allen EU-Staaten sowie den dem Schengengebiet beigetretenen Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz) dar.

Demnach muss die Unbrauchbarmachung von Feuerwaffen nach den Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung (dort im Anhang I) erfolgen. Dies setzt für jede Waffe eine Einzelfallprüfung voraus, die Kennzeichnung nach EU-Recht sowie Beigabe einer Deaktivierungsbescheinigung.

Deaktivierte Feuerwaffen werden mit einer einheitlichen Kennzeichnung nach dem Muster in Anhang II zur Verordnung versehen. Diese Kennzeichnung gibt an, dass die in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen zur Deaktivierung eingehalten wurden.

Muster für die Kennzeichnung deaktivierter Feuerwaffen:


1) Deaktivierungszeichen

2) Land der Deaktivierung – Ländercode

3) Symbol der Stelle, die die Deaktivierung der Feuerwaffe bescheinigt hat

4) Jahr der Deaktivierung

Das vollständige Zeichen wird nur auf dem Rahmen der Feuerwaffe angebracht, das Deaktivierungszeichen (1) und das Land der Deaktivierung (2) dagegen auf allen anderen wesentlichen Bestandteilen.

Die Vornahme der Deaktivierung richtet sich wiederum nach den Regelungen des nationalen Rechts. Sie hat durch einen Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis zu erfolgen und ist im Waffenherstellungsbuch zu vermerken. Die Beschussämter überprüfen die Einhaltung der technischen Anforderungen und bringen die oben dargestellte Kennzeichnung für deaktivierte Feuerwaffen an den Waffen an.

Soweit Feuerwaffen vor dem 8. April 2016 deaktiviert worden sind, richtet sich der Altbesitz nach den jeweiligen nationalen Regelungen, welche im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung in Geltung waren. Dieser bleibt also rechtmäßig, auch wenn die technischen Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung nicht erfüllt sind.

Soll hingegen eine vor dem 8. April 2016 regulär nach nationalem Recht unbrauchbar gemachte Feuerwaffe einem anderen dauerhaft überlassen werden (findet also ein Besitzwechsel statt – „Inverkehrbringen“) so müssen die Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung eingehalten sein. Gleiches gilt für den Fall der Mitnahme/des Verbringens über die Grenze aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat, oder aus einem Drittstaat oder EU-Mitgliedstaat nach Deutschland.

Das BMI wird in § 39c ermächtigt, nicht zustimmungsbedürftige RVOen zu erlassen, mit denen die Vorgaben der EU-Deaktivierungsverordnung auf nationaler Ebene flankiert und präzisiert werden können.

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