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6.Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung (AWV) – Bezüge des Waffenrechts zum Außenwirtschaftsrecht

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Das AWG sieht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für die Ausfuhr der in Anl. AL zur AWV – Ausfuhrliste Teil I genannten Schusswaffen und Munitionsarten in einen Drittstaat8 vor, § 3 Abs. 3 AWG.

Allerdings hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umfangreiche Ausfuhrgenehmigungen in Form von Allgemeinverfügungen erlassen und damit für zahlreiche Ausfuhrsachverhalte eine gesonderte Einzelgenehmigung entbehrlich gemacht → S. 206 ff.

Die Genehmigungspflichten nach dem AWG werden ergänzt durch die unmittelbar geltenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-VO), → S. 209 ff.

Zuständige Behörde für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen ist ua. das BAFA gem. § 13 Abs. 1 AWG. Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung des AWG, der AWV sowie der Rechtsakte der EU über die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung und Durchfuhr (§ 27 Abs. 5 Satz 1 AWG). Für die Überwachung lediglich der Ausfuhr von Waffen und Sprengstoff (in Drittstaaten) sind neben den Zolldienststellen auch die Behörden der Bundespolizei gem. § 27 Abs. 5 Satz 2 AWG zuständig.

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