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8.Verwaltungsvorschriften zum WaffG

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Allg. Verwaltungsvorschriften (zB. WaffVwV oder SprengVwV) stellen keine Rechtsquellen im engeren Sinne dar, wirken im Verhältnis zum Bürger nicht unmittelbar und entfalten somit keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten für den Bürger. Gleichwohl sind sie für die Praxis von großer Bedeutung, da es sich um amtliche Erläuterungen handelt, durch welche die zuständigen Behörden grds. iSe. einheitlichen Rechtsanwendung gebunden werden. Halten sich die Behörden ohne sachlichen Grund nicht an diese Verwaltungsvorschriften, kann dies den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG verletzen und ggf. zum Schadensersatz verpflichten.

Die Rechtsprechung ist an Allg. Verwaltungsvorschriften nicht gebunden.

a) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV). Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV) erlassen, welche am 23.3.2012 in Kraft getreten ist.10

b) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes ­(WaffVordruckVwV). Am 1.12.2012 ist eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken zum WaffG (WaffVordruckVwV) in Kraft getreten, welche die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat.11

c) Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstand­richtlinien). Die vom Bundesministerium des Innern (BMI) gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 AWaffV erlassenen Schießstandrichtlinien sind seit dem 24.10.2012 gültig.12 Sie sollen gewährleisten, dass die äußere und innere Sicherheit eines Schießstandes unter Berücksichtigung einschlägiger nutzungsbezogener Regeln oder solcher für das sportliche oder jagdliche Übungs- und Wettkampfschießen gegeben ist.

d) Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen. Dem Erben wird für die geerbten Schusswaffen, sofern er nicht bereits im Besitz (irgend)einer WBK ist, eine „Erben-WBK“ nur dann erteilt, wenn die Schusswaffen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem gesichert werden. Die Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen ist für die Hersteller und Nutzer von Blockiersystemen verbindlich. Geprüfte Systeme der Hersteller erhalten ein Zulassungszeichen, das sich aus der Prüfstelle, der Jahreszahl (Jahr der Zulassung) und einer fortlaufenden Nummer zusammensetzt:


Die Blockierung muss an der Waffe oder an dem betroffenen Waffenteil deutlich sichtbar sein. Dies bedeutet, dass entweder das Blockiersystem selbst von außen deutlich erkennbar ist, oder auf andere Weise an der Waffe auf die Blockierung hingewiesen wird (z. B. Plakette, Banderole). Der Hinweis auf die Blockierung muss den Herstellernamen oder das Markenzeichen des Herstellers, die Modellbezeichnung des Blockiersystems sowie das Zulassungszeichen enthalten.

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