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III.Der systematische Grundansatz des WaffG

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Die beiden ersten Paragraphen des WaffG umreißen den Regelungsgehalt desselben.

Nach § 1 Abs. 1 ist der Anwendungsbereich des WaffG eröffnet, wenn Umgang mit einer Waffe oder Munition geübt wird.

Daran anknüpfend ist der Waffenbegriff in Abs. 2 der Vorschrift abgehandelt, bevor in Abs. 3 die verschiedenen Umgangsarten aufgeführt werden.

Anschließend differenziert der Gesetzgeber in § 2 zwischen

• verbotenen,

• erlaubnispflichtigen und

• erlaubnisfreien

Waffen.

Diese kompakte Darstellung ermöglicht einen zügigen Einstieg in die Materie.

Allerdings sind die einzelnen Begriffe in §§ 1, 2 lediglich inhaltlich grob umrissen und erfahren ihre präzisen Konturen erst in den beiden Anlagen zum WaffG, die jeweils über einen Verweis in die Norm mit einbezogen werden.

So verweist § 1 Abs. 4 auf die Anlage 1 zum WaffG, in welcher der Waffenbegriff nach Abs. 2 und die Umgangsarten nach Abs. 3 inhaltlich konkretisiert werden.

Die verbotenen, erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen werden in Anl. 2 umfassend abgehandelt.

Merke:

Anlage 1 wird als Absatz zum § 1 gelesen.

Anlage 2 wird als Absatz zum § 2 gelesen.

Kurzübersicht:

Anwendungsbereich WaffG

§ 1 Abs. 1 Anwendungsbereich WaffG – Umgang mit Waffe oder Munition

Waffenbegriff

§ 1
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 • Schusswaffen → Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.1
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 • gleichgestellte tragbare Gegenstände → Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.2 ff.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2a • Waffen im technischen Sinn → Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 1
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b • Waffen im nichttechnischen Sinn → Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 2

Umgangsarten

§ 1 Abs. 3 • Umgang → Anl. 1 Abschn. 2

Rechtliche Einstufung von Waffen

§ 2
§ 2 Abs. 3 • verbotene Waffen → Anl. 2 Abschn. 1
§ 2 Abs. 2 • erlaubnispflichtige Waffen → Anl. 2 Abschn. 2 UA 1 S. 1 • erlaubnisfreie Waffen → Anl. 2 Abschn. 2 UA 2

Nachdem so zunächst eine Auflistung von verbotenen, erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen durch das WaffG erfolgt, ist daneben vorrangig der private Erwerb und Besitz sowie der private Waffengebrauch geregelt. Hieran schließen sich Bestimmungen für Hersteller, Handel und sonstige gewerbliche Nutzungen an. Für die hauptsächlichen Nutzergruppen wie Sportschützen, Jäger, gefährdete Personen usw. sind jeweils eigene Vorschriften geschaffen worden.

Basiswissen Waffenrecht

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