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4.Sprengstoffgesetz (SprengG)

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Das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) gilt gem. § 1 Abs. 1 SprengG ua. für den Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind.

Waffenrechtlich relevant ist der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen für das Schwarzpulverschießen oder das sog. Wiederladen von Patronenhülsen. Wer mit solchen explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, benötigt gem. § 27 Abs. 1 SprengG eine Erlaubnis. Gem. § 27 Abs. 1a SprengG gilt eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 WaffG in der jeweils geltenden Fassung.

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