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V.Anwendungsbereich des WaffG, §§ 1 ff. 1.Sachlicher Anwendungsbereich

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Der Gegenstand des Gesetzes ist in § 1 Abs. 1 benannt:

Der „Umgang mit Waffen oder Munition“ soll unter der Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geregelt werden.

Demnach kann das WaffG nur Anwendung finden, wenn eine Waffe oder Munition iSd. Gesetzes vorliegt und mit dieser umgegangen wird, also eine personale Beziehung zur Waffe bzw. Munition besteht.

Basiswissen Waffenrecht

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