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4.Der Rechtsbegriff Rudolph Sohms

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In ähnlicher Weise zu relativieren ist die Berufung auf Rudolph Sohm, wenn kirchliche Ordnungen in Frage gestellt werden. Sohm geht von einem spiritualistischen Kirchen- und einem rein positivistischen Rechtsbegriff aus. Sohm sieht die Kirche allein als unsichtbare Größe, als ecclesia invisibilis, das Recht dagegen allein als von der staatlichen Gemeinschaft gesetztes, mit Zwangscharakter ausgestattetes Recht. Ein derart formaler und positivistischer Rechtsbegriff ist in der Tat mit dem Wesen der Kirche nicht vereinbar, zumal wenn diese nur als geistliche Gemeinschaft verstanden wird, deren irdische Schauseite aber völlig ausgeblendet beziehungsweise sogar geleugnet wird.16 Sowohl der Rechts- als auch der Kirchenbegriff, wie Sohm sie verstanden hat, gelten heute als überwunden.17 Gleichwohl bleibt Sohms These eine ständige Anfrage und Mahnung an das evangelische Kirchenrecht.

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern

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