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3.Kirchliche Organisations- und Leitungsstrukturen im Königreich Bayern a)Staatskirchentum bis 1817

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Ganz im Sinne der territorialistischen Staatslehre wirkten Montgelas und sein in Kirchenangelegenheiten federführender Mitarbeiter Georg Friedrich von Zentner (1752–1835) darauf hin, eine mit den Staatsgrenzen übereinstimmende und dem staatlichen vierstufigen Verwaltungsaufbau entsprechende evangelische Kirchenorganisation herzustellen.

Unter Auflösung der vorhandenen örtlichen Konsistorien wurden deshalb zunächst fünf Konsistorien (München, Ansbach, Ulm, Amberg und Bamberg) gebildet, die bei den staatlichen Mittelbehörden (Landesdirektionen) angegliedert und ab 1808 der beim Innenministerium gebildeten Sektion in Kirchenangelegenheiten unterstellt wurden; diese fungierte zugleich als Generalkonsistorium. Später wurden die Konsistorien in Generaldekanate umgewandelt und bis 1817 auf zwei mit Sitz in Ansbach und Bayreuth reduziert, wobei das Dekanat München (mit Oberbayern) direkt dem Generalkonsistorium zugeordnet wurde. Für das linksrheinische Bayern entstand das Konsistorium in Speyer.

Als Zwischenstufe zwischen den Pfarrämtern und den Generaldekanaten wurden Dekanate eingeführt, die im Unterschied zu den vorfindlichen Dekanaten bzw. Superintendenturen nicht nur mittlere Aufsichtsbehörden unter der Leitung eines Dekans waren, sondern auch der Zusammenführung der Gemeinden zu einem einheitlichen Kirchenwesen dienten. Diesem Zweck dienten insbesondere die auf dieser Ebene gebildeten „Diözesansynoden“, die in ihrer Zusammensetzung ursprünglich den heutigen Pfarrkonferenzen entsprachen (ab 1851 paritätisches Verhältnis von Geistlichen und weltlichen Abgeordneten).

Die rechtliche Grundlage für diese Strukturen bildete die inhaltlich ganz wesentlich auf den Theologen Friedrich Immanuel Niethammer (17661848) zurückgehende Konsistorialordnung vom 8. September 1809. Die Konsistorialordnung gilt als erste Verfassung der zunächst als „Protestantische Gesamtgemeinde“ und dann durch königliche Entschließung vom 28. Oktober 1824 als „Protestantische Kirche“ bezeichneten bayerischen Landeskirche.

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern

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