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c)Entwicklung synodaler Elemente

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Auf der Grundlage des Protestantenedikts wurden auf der Ebene der Konsistorien zur Beratung über die inneren Kirchenangelegenheiten allgemeine Synoden eingeführt, die alle vier Jahre zusammentraten und 1849 erstmalig (seit 1881 ständig) als Vereinigte Generalsynode für die Bezirke Ansbach und Bayreuth und in paritätischer Zusammensetzung von „Laien“ und Geistlichen tagten. Die Kompetenzen der Synode wurden 1881 insofern grundlegend erweitert, als sie anstelle ihrer bisher nur beratenden Funktion nun ein Zustimmungsrecht erhielt für alle „allgemeinen und bzw. neuen organischen kirchlichen Einrichtungen und Verordnungen, welche sich auf Lehre, Liturgie, Kirchenordnung und Kirchenverfassung beziehen“.3

Als zweites synodales Organ kam schließlich 1887 der paritätisch mit je vier Geistlichen und Weltlichen besetzte Generalsynodalausschuss hinzu, der in allen wichtigen Kirchenangelegenheiten mit seinem „ratsamen Gutachten“ zu hören war.

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern

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