Читать книгу Evangelisches Kirchenrecht in Bayern - Hans-Peter Hübner - Страница 7
Hinweise zur Benutzung
Оглавление1. Im Recht kann niemand alle Einzelheiten wissen, schon gar nicht ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Pfarrer und Pfarrerinnen, die in ihrem Dienst primär das zu tun haben, was ihnen mit der Ordination aufgetragen wurde. Wo es um die (konkrete) Rechtsanwendung und um Einzelheiten geht, hilft ein Nachschlagen in der Rechtssammlung, die für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern vom Landeskirchenrat herausgegeben und seit vielen Jahren von Herrn Jost Heinzel, vormals juristischer Referent im Landeskirchenamt in München, bearbeitet wird. Dieses Buch soll gewissermaßen auch eine Lese- und Orientierungshilfe zur Rechtssammlung sein. Deshalb wird, wenn in einem Abschnitt ein Rechtstext erstmals erwähnt wird, auch die jeweilige Ordnungsnummer der Rechtssammlung (RS) angegeben. Auf das Mitlesen der zitierten rechtlichen Bestimmungen kann auch deshalb nicht verzichtet werden, weil auch künftig Rechtsänderungen nicht auszuschließen sind, und dadurch das Buch in Details zunehmend an Aktualität verlieren wird.
2. Verhältnismäßig umfangreiche Literaturhinweise sollen es ermöglichen, vertieft weiter zu arbeiten und zu einzelnen Themen die Meinungsvielfalt nachzuvollziehen, auf deren Darstellung verzichtet werden musste. Standardwerke der kirchlichen Rechtsgeschichte, des evangelischen Kirchenrechts und des Religionsverfassungsrechts sowie entsprechende Nachschlagewerke und Fachzeitschriften sind als „allgemeine Literatur“ in einer Übersicht auf den einleitenden Seiten dieses Buches zusammengestellt und sind bei späterer, abgekürzter Zitierung durch „A.“ gekennzeichnet. Spezielle weiterführende Literatur (einschließlich Arbeitshilfen des Landeskirchenamtes und anderer Einrichtungen der ELKB sowie des Kirchenamtes der EKD) ist am Ende des jeweiligen Abschnitts angegeben und wird in den Fußnoten regelmäßig in abgekürzter Weise mit der Kennzeichnung „W.“ zitiert.
3. In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ist der Nachweis über die Teilnahme an einer kirchenrechtlichen Veranstaltung Zulassungsvoraussetzung für die Theologische Aufnahmeprüfung (§ 5 Buchst. l TheolAufnPO – RS 525, 525/1); im Rahmen der Theologischen Anstellungsprüfung ist „Kirche als Institution und ihr Recht“ mündliches Prüfungsfach (§ 8 Abs. 4 Buchst. c TheolAnstPO – RS 530), worauf die Vikare und Vikarinnen durch entsprechende Kurse am Predigerseminar eingehend vorbereitet werden. Im Hinblick darauf sind den besonders ausbildungs- und prüfungsrelevanten Bereichen des Staatskirchen-, des Gemeinde- und des Pfarrdienstrechts in den jeweiligen Textabschnitten Fallbespiele beigegeben worden, zu denen in Teil D Lösungshinweise angeboten werden.
4. Juristische Fachausdrücke (z.B. „Einvernehmen“, „Benehmen“, „juristische Person“) oder Ausdrücke mit einer in der Rechtssprache spezifischen Bedeutung (z.B. „grundsätzlich“) sind in Texteinschüben unter dem Hinweis „Beachte“ und zusätzlich in einem gesonderten Verzeichnis erläutert. Im Übrigen sind sie über das Sach- und Personenverzeichnis zu erschließen.