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Einführung
Оглавление„Von Theologinnen und Theologen kann man mit guten Gründen erwarten, dass sie das Recht im objektiven Sinn als unentbehrliches Mittel der Handlungskoordination wahrnehmen und zugleich nicht nur eigene Rechte einfordern, sondern auch die Rechte anderer als Instanzen wechselseitigen Respekts achten. Von Juristinnen und Juristen kann man erwarten, dass sie den Auftrag der Kirche nicht nur der professionellen Interpretation durch Theologinnen und Theologen überlassen, sondern dessen Interpretation auch aus eigenen Gründen und mit eigenen Mitteln nachvollziehen. Zudem kann man nach wie vor davon ausgehen, dass in der Kirche des Priestertums aller Getauften die Mehrzahl derer, die an der Leitung der Kirche auf all ihren Ebenen beteiligt sind, weder Theologen noch Juristen sind. … Sie sind auch die stärksten Bürgen dafür, dass Leitung der Kirche „geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit“ erfolgt. Die Zuversicht, dass dies in der evangelischen Kirche gelingen kann, stützt sich deshalb gerade auf den Grundgedanken evangelischen Kirchenverständnisses: das Priestertum aller Getauften.“
Wolfgang Huber
„Geistlich und rechtlich
in unaufgebbarer Einheit“, ZevKR 63 (2018), S. 12