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§ 1Auftrag und Recht der Kirche 1.Der Auftrag der Kirche

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„Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern steht mit der ganzen Christenheit unter dem Auftrag, Gottes Heil in Jesus Christus in der Welt zu bezeugen“ (Grundartikel der KVerf – RS 1).

Demgemäß hat die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern „die Aufgabe, Sorge zu tragen für den Dienst am Evangelium von Jesus Christus in Wort und Sakrament, für die geschwisterliche Gemeinschaft im Gebet und in der Nachfolge Jesu Christi, für die Ausrichtung des Missionsauftrages, für das Zeugnis in der Öffentlichkeit, für den Dienst der helfenden Liebe und der christlichen Erziehung und Bildung“ (Art. 1 Abs. 1 KVerf).

Nach dem von der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bei ihrer Frühjahrstagung im März 2017 eröffneten Kirchenentwicklungsprozess „Profil & Konzentration“1 fokussiert sich der Auftrag der Kirche vor allem auf folgende Bereiche:


Zur Erfüllung dieses Auftrags braucht die Kirche als Institution – wie jede menschliche Gemeinschaft und Organisation – Ordnungen. Im Übrigen ist sie als Institution – zwar nicht von, aber in dieser Welt – im Rahmen der staatskirchenrechtlichen Verfassungsordnung dem „für alle geltenden Gesetz“ unterworfen (vgl. dazu u. §§ 6–13).

Für die Ordnungen, die sich die Kirche kraft ihrer Selbstbestimmung gibt, also für das Kirchenrecht im engeren Sinne2, ist maßgeblich, dass sie dem Wesen der Kirche angemessen Rechnung tragen und ihrem Auftrag dienen. Denn die Kirche hat, wie es – auf Christus bezogen – in der 3. These der Barmer Theologischen Erklärung von 19343 formuliert ist,

„mit ihrer Botschaft wie mit ihrer Ordnung mitten in der Welt der Sünde als die Kirche der begnadigten Sünder zu bezeugen, dass sie allein sein Eigentum ist, allein von seinem Trost und von seiner Weisung in Erwartung seiner Erscheinung lebt und leben möchte“.

Demzufolge darf die Kirche „die Gestalt ihrer Botschaft und ihrer Ordnung“ nicht ihrem Belieben überlassen. Bis zu dieser Erkenntnis war es indes ein langer Weg. Lange Zeit wurde in der Kirche des Evangeliums das Recht als etwas ihr Wesensfremdes angesehen.

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern

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