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b)Begrenzte Eigenständigkeit ab 1818

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Die Konsistorialordnung wurde durch das „Protestantenedikt“ abgelöst, welches neben dem Religionsedikt der Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern vom 26. Mai 1818 als Beilage angefügt war. Das Protestantenedikt bewirkte insofern eine begrenzte kirchliche Eigenständigkeit, als es das dem König zustehende „oberste Episkopat und die daraus hervorgehende Leitung der protestantischen inneren Kirchenangelegenheiten“ an das als selbstständige Behörde konzipierte, wenngleich weiterhin dem Innenministerium unmittelbar untergeordnete Oberkonsistorium mit einem Präsidenten protestantischen Bekenntnisses an der Spitze delegierte.

Die äußeren Kirchenangelegenheiten (wie z. B. das Recht der kirchlichen Liegenschaften und die Besoldung der Geistlichen) verblieben dagegen unmittelbar bei den staatlichen Oberbehörden. Entsprechendes galt für den Zuständigkeitsbereich des Konsistoriums in Speyer und der – anstelle der bisherigen Generaldekanate errichteten – Konsistorien in Ansbach und in Bayreuth.

Mit dem Protestantenedikt als Beilage zur Verfassung des Königreiches vom 26. Mai 1818 kam die Behördenorganisation der „Protestantischen Gesamtgemeinde“ bis 1918 zu einem vorläufigen Abschluss. Der nun als Oberkonsistorium benannten zentralen Kirchenleitungsbehörde in München, dem die Konsistorien in Ansbach und Bayreuth sowie bis 1848 auch das Konsistorium Speyer für den Bereich des linksrheinischen Bayern (Rheinpfalz) unterstellt waren, gehörten unter dem Vorsitz eines Präsidenten zunächst vier, dann – nach der 1849 erfolgten Ausgliederung des Konsistorialbezirkes Speyer – drei geistliche Oberkonsistorialräte und ein weltlicher Oberkonsistorialrat an. Obwohl als eigene und selbstständige Behörde konzipiert, blieb das Oberkonsistorium nach wie vor dem Innenministerium, ab 1848 dem Kultusministerium untergeordnet, von dem es gemäß § 18 des Protestantenediktes „Aufträge und Befehle“ empfing.2


Evangelisches Kirchenrecht in Bayern

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