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d)Die Kirchengemeinden

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Auf der Ebene der Kirchengemeinden gab es zwei Leitungsorgane: die 1834 für Verwaltungsangelegenheiten geschaffenen Kirchenverwaltungen und die 1849 allgemein eingeführten Kirchenvorstände für die das geistliche und religiöse Leben der Gemeinden betreffenden Angelegenheiten. Die (staatliche) Kirchengemeindeordnung vom 24. September 1912 (GVBl S. 911) verlieh den Kirchengemeinden nun auch rechtsförmlich die Eigenschaft eigenständiger Rechtspersönlichkeiten und erlaubte in den Städten mit mehreren Kirchengemeinden die Bildung von Gesamtkirchengemeinden.

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern

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