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1.1 Haftung der Vor-SE

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Nimmt die Vor-SE bereits vor der Eintragung den werbenden Betrieb auf, wird sie regelmäßig auch Verbindlichkeiten begründen. Für solche haftet die Vor-SE[1] bis zu ihrer Eintragung. Die Gesellschafter haften nicht unmittelbar gegenüber den Gläubigern der Vor-SE.[2]

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