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2. Haftung der SE nach Eintragung

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Der Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 SE-VO scheint vorzuschreiben, dass die Handelndenhaftung durch eine Haftung seitens der SE nur abgelöst wird, wenn die SE die Verbindlichkeiten der Vor-SE ausdrücklich übernimmt. Diese Vorschrift, die sich in ähnlicher Form in Art. 7 der Publizitätsrichtlinie und in Art. 9 Abs. 2 der EWIV-VO[7] findet, legt die Vermutung nahe, dass die Verbindlichkeiten der Vor-SE die SE grundsätzlich nicht binden. Dieses Verständnis ginge indessen fehl. Entsteht die SE durch Eintragung, haftet diese für die Verbindlichkeiten, die während der Gründungsphase eingegangen wurden.[8] Die SE kann also nicht entscheiden, ob sie die Verbindlichkeiten übernimmt, sondern haftet mit der Eintragung automatisch.[9] Dieses Ergebnis folgt aus Art. 15 Abs. 1 SE-VO, der vorbehaltlich der Regelungen der SE-VO das nationale Aktienrecht für anwendbar erklärt. Da die SE-VO nicht vorschreibt, unter welchen Voraussetzungen ein Übergang der Forderungen auf die SE stattfindet, ist diese Rechtsfrage nach nationalem Recht zu beantworten, sodass die SE automatisch in die Verbindlichkeiten der Vor-SE eintritt. Da mit der Übernahme der Verbindlichkeiten auch die Handelndenhaftung erlischt, würde ein anderes Verständnis im Übrigen dazu führen, dass die Haftung der Leitungs- bzw. Verwaltungsorgane in das Belieben der SE gestellt würde und damit die Leitungs- bzw. Verwaltungsorgane[10] letztlich darüber zu entscheiden hätten, ob sie persönlich oder die SE für die vor Eintragung eingegangenen Verbindlichkeiten haften sollen.[11] Zudem ist ein solches – früher zu § 41 Abs. 2 AktG vertretenes – Verständnis[12] nicht mit dem Recht der Vorgesellschaft in seinem heutigen Entwicklungsstand vereinbar.[13]

3VI › 3. Unterbilanz- und Verlustdeckungshaftung

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