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3.1 Bedürfnis einer Unterbilanzhaftung

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Eine im Wege der Unterbilanzhaftung[14] auszugleichende Differenz zwischen dem Grundkapital der SE und deren tatsächlichem Wert kann bei der Gründung einer SE auf zwei Ursachen beruhen. Zum einen kann sich eine solche Differenz deshalb ergeben, weil der Wert der in die SE eingebrachten Gegenstände[15] hinter dem bilanzierten Wert zurückbleibt, und zum anderen, weil die Vor-SE bereits vor ihrer Eintragung Verbindlichkeiten begründet, die dann automatisch auf die SE übergehen. Differenziert man nach der Art der SE-Gründung, kommen beide Ursachen kumulativ nur bei der SE-Gründung im Wege der Verschmelzung durch Neugründung, bei der Gründung einer Holding-SE sowie bei der Sachgründung einer Tochter-SE oder SE-Tochtergesellschaft in Betracht. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme und bei der Umwandlung kann sich eine solche Differenz nur daraus ergeben, dass die eingebrachten Gegenstände, also insbesondere die eingebrachten AG, hinter dem bilanzierten Wert zurückbleiben, da diese Gründungsformen nicht zum Entstehen einer Vor-SE führen.[16] Bei der Bargründung einer Tochter-SE oder SE-Tochtergesellschaft wiederum kommt eine Differenz nur wegen der Verluste der Vor-SE in Frage, denn es kann sich keine Differenz zwischen eingebrachten Barmitteln und bilanziertem Wert ergeben.

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