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3.5 Verlustdeckungshaftung

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Gelangt die SE nicht zur Eintragung, weil die Eintragung endgültig abgelehnt oder die Eintragungsabsicht aufgegeben wird, kommt nicht der Anspruch auf Unterbilanzhaftung,[30] sondern nur ein Anspruch auf Verlustdeckung in Betracht.[31] Da es nicht zu einer Einbringung der geplanten Sacheinlagen durch die die Gründung anstrebenden Gesellschaften kommt, kann sich dieser Anspruch nur auf Verluste beziehen, die durch ein Tätigwerden der Vor-SE entstanden sind. Folglich kommt ein solcher Anspruch nur dann in Betracht, wenn die SE-Gründung überhaupt dazu führt, dass eine Vor-SE entsteht.

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Damit kommt eine Verlustdeckungshaftung nur bei der SE-Gründung im Wege der Verschmelzung durch Neugründung sowie bei der Gründung einer Holding-SE, einer Tochter-SE und einer SE-Tochtergesellschaft in Betracht. Da mit der Aufgabe der Eintragungsabsicht die Vor-SE zur einfachen Personengesellschaft wird, hat diese einen Anspruch gegen ihre Gesellschafter auf Deckung des Verlustes. Im Fall der Gründung einer SE-Tochtergesellschaft (Art. 3 Abs. 2 SE-VO) besteht die Verlustdeckungshaftung wegen der Einpersonengründung als unmittelbare Außenhaftung.[32] In welchem Verhältnis diese Verlustdeckungshaftung zu der Handelndenhaftung steht, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere davon ab, ob die Gesellschafter mit der Aufnahme der Geschäfte einverstanden waren.

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