Читать книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski - Страница 254

3.2.1 Verschmelzung und Umwandlung

Оглавление

328

Bei der Verschmelzung und bei der Umwandlung stammt das eingelegte Vermögen von den übertragenden Rechtsträgern, welche nach Gründung der SE nicht mehr als solche bestehen und mithin als Anspruchsverpflichtete ausscheiden.[19] Auch Ansprüche gegen die Aktionäre der SE oder einen Teil der Aktionäre[20] scheiden im Ergebnis aus. Zum einen ergeben sich erhebliche praktische bzw. wirtschaftliche Probleme, soweit es sich – dem gesetzlichen Leitbild entspr. – um eine Publikumsgesellschaft als übertragenden bzw. aufnehmenden Rechtsträger handelt. Die einzelnen Kleinaktionäre müssten in diesem Fall derart geringe Beträge zuzahlen, dass der Aufwand für die Geltendmachung den Anspruch auf Unterbilanzhaftung bei weitem übersteigen dürfte. Zum anderen haben die Aktionäre in aller Regel keinen Einfluss auf die Bewertung der übertragenden Rechtsträger.[21] Außerdem ist die Haftung der Aktionäre auf die Leistung der Einlagen beschränkt (§ 54 AktG). Schließlich wird dadurch, dass die übertragenden Rechtsträger bis zur Gründung der SE den strengen Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsvorschriften unterlegen haben, eine gewisse Sicherung erzielt.[22] Eine Unterbilanzhaftung besteht demnach nicht.

Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

Подняться наверх