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3.2 Unterbilanzhaftung wegen nicht werthaltiger Sacheinlage

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Das Bedürfnis nach einer Sicherung der Kapitalaufbringung steht außer Zweifel, zumal für Dritte nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ob die Ausstattung der SE mit Grundkapital durch Barmittel oder Sachmittel erfolgt ist. Gleichwohl lässt sich ein lückenloser Schutz nicht gewährleisten.[17] Soweit es um die Differenz zwischen eingebrachten Gegenständen und deren bilanziellem Wert geht, beschränkt sich der Schutz im Wesentlichen auf die registergerichtliche Kontrolle, welche sich hauptsächlich auf den Prüfungsbericht der externen Prüfer[18] stützt. Da das Registergericht die SE gem. Art. 15 SE-VO, § 38 Abs. 2 S. 2 AktG nicht eintragen wird, wenn es der Ansicht sein sollte, dass der Wert der Sacheinlagen nicht nur unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt, wird gegebenenfalls noch ein Gutachten nachgefordert. Hierzu ist das Gericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) berechtigt.

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Kommt es trotz der Präventivkontrolle zu einer Wertdifferenz, kommt nur teilweise ein Anspruch der SE in Betracht. Im Einzelnen ist wie folgt zu differenzieren:

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