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1.2 Handelndenhaftung nach Art. 16 Abs. 2 SE-VO
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Neben der Haftung der Vor-SE trifft die Handelnden eine selbstschuldnerische und akzessorische Haftung. Die Gläubiger sind demzufolge nicht verpflichtet, sich zunächst an die Vor-SE zu halten und erst danach die Handelnden in Anspruch zu nehmen.[3]
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Die Handelndenhaftung betrifft in erster Linie den Vorstand bzw. die geschäftsführenden Direktoren und den Verwaltungsrat der Vor-SE. Soweit sich diese anderer Personen bedienen und daher nicht unmittelbar selbst handeln, befreit sie dies nicht von der Handelndenhaftung nach Art. 16 Abs. 2 SE-VO. Personen, die nicht dem Leitungsorgan der Vor-SE angehören, haften nur dann, wenn sie sich als dessen Mitglied ausgeben und die Gesellschaft durch diese Handlungen rechtlich gebunden wird.[4] Andere Personen haften nicht nach Art. 16 Abs. 2 SE-VO.
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Es ist zuweilen versucht worden, über die Handelndenhaftung eine unmittelbare Außenhaftung der Gesellschafter zu begründen.[5] Eine solche Haftung ist bereits mit dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 SE-VO nicht in Einklang zu bringen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass Handelnde diejenigen Personen sind, die die haftungsbegründenden „Rechtshandlungen vorgenommen haben“. Die Gesellschafter der SE sind aber gar nicht berechtigt, die Vor-SE zu vertreten, und können diese daher gar nicht wirksam verpflichten; auch die Vertretung der Vor-SE obliegt dem Vorstand bzw. den geschäftsführenden Direktoren. Selbst eine etwaige Zustimmung der Gesellschafter der Vor-SE zur Geschäftsaufnahme kann nicht als Vornehmen von Rechtshandlungen verstanden werden, die zur Begründung von Verbindlichkeiten geführt haben, da die Zustimmung zur Geschäftsaufnahme für sich genommen noch keine Verbindlichkeiten begründet. Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck dieser Vorschrift für ein solches Verständnis. Der Vertragspartner der Vor-SE soll sich nicht allein mit dem Anspruch gegen die Vor-SE begnügen müssen, sondern auch denjenigen zur Haftung heranziehen können, der den Vertrag für die Vor-SE abgeschlossen hat. Der Vertragspartner wird in aller Regel nicht im Vertrauen auf die Gesellschafter der Vor-SE einen Vertrag abschließen; über die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises ist er oftmals nicht einmal informiert.
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Die Haftung nach Art. 16 Abs. 2 SE-VO erstreckt sich auf sämtliche vertraglich begründeten Ansprüche und umfasst auch vertragliche Schadensersatzansprüche, etwa aus § 280 BGB.
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Die Handelndenhaftung erlischt in dem Moment, in dem die Vor-SE eingetragen wird. Denn zu diesem Zeitpunkt gehen die Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch auf die SE über.[6] Aus diesem Grund hat die Handelndenhaftung vor allem in den Fällen Bedeutung, in denen die Vor-SE letztlich nicht eingetragen wird.