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2.3 Sozialstaatliches Unterstützungsverständnis

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In der Unterstützung von Menschen in wirtschaftlich und sozial prekären Lebenslagen, und längst nicht nur in diesem Arbeitbereich, sind neben der persönlichen Hilfe das soziale Umfeld, die kulturellen Bedingungen und einschlägige Rechtsnormen und Rechtsansprüche zu berücksichtigen. Erst dann werden die erforderlichen Ressourcen umfänglich einbezogen, die gebraucht werden, um die materielle Existenz der Menschen unter besonderer Beachtung der Grundsicherungs- und Sozialhilfeleistungen, der Wohnungsfinanzierung und der Arbeitsförderung zu sichern und ihre Teilhabe an der Gesellschaft zu fördern sowie soziale Ausgrenzung zu verhindern oder zu überwinden (vgl. Papenheim et al. 2018, 14f.). Im System der sozialen Sicherung erfolgt Unterstützung nach § 11 SGB I durch Dienst-, Sach- und Geldleistungen, wobei Dienstleistungen auch persönliche und erzieherische Hilfen umfassen. Die Aufzählung könnte den Eindruck erwecken, es handele sich hier um getrennte Leistungen. Wie die Ausführungen im vorangehenden Abschnitt schon gezeigt haben, lässt sich das soziale Problem Armut jedoch nicht auf monetäre Aspekte reduzieren, eine parallel ansetzende mehrdimensionale Unterstützung ist in den meisten Fällen begründet. Darüber hinaus bestehen Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Leistungsarten. So könnte die Soziale Schuldenberatung als Dienstleistung dazu beitragen, dass Ratsuchende über für sie infrage kommende Geldleistungen informiert und zur Inanspruchnahme motiviert werden. Wie im ersten Sozialgesetzbuch umfassen auch die in der Sozialhilfe nach § 10 SGB XII vorgesehenen Leistungsformen Dienst-, Sach- und Geldleistungen, wobei hier Dienstleistungen insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten betreffen. Die Themen Beratung und Unterstützung, ergänzt um Aktivierung, werden in § 11 SGB XII konkretisiert. Für das Verständnis sozialstaatlicher Unterstützung in wirtschaftlich und sozial prekären Lebenslagen sind die darin enthaltenen Hinweise exemplarisch, folgt doch die Sozialhilfe einem Armutsverständnis, das sich an materiellen und sonstigen Notlagen mit ihren Auswirkungen auf die Chancen, ein menschenwürdiges Leben in der Gemeinschaft zu führen, orientiert (vgl. Übersicht über das Sozialrecht 2019, 779).

Nach § 11 Abs. 1 SGB XII werden Leistungsberechtigte beraten und, soweit erforderlich, auch unterstützt. Offenkundig geht der Gesetzgeber davon aus, dass Unterstützung nur angeboten werden soll, wenn Beratung nicht ausreicht.

Das Recht auf Unterstützung

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