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Beratung und Unterstützung – sozialhilferechtlich
ОглавлениеBeratung ist nach § 11 Abs. 2 SGB XII dann ausreichend, wenn das Ziel der Sozialhilfe, die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens einschließlich der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft unter besonderer Beachtung der persönlichen Situation, der Bedarfe, ggf. auch in Bezug auf Budgetberatung, sowie der Selbsthilfekräfte zur Überwindung der Notlage ohne weitergehende Maßnahmen erreicht wird. Gelingt es Ratsuchenden, die in der Beratung erarbeiteten Themen in Eigenregie umzusetzen, ist eine weitergehende Unterstützung entbehrlich. Das Thema Unterstützung im engeren Sinn ist Gegenstand von § 11 Abs. 3 und 5 SGB XII. Danach geht es in der Unterstützung um die gleichen Themen wie in der Beratung, sie wird allerdings in einer stärker vermittelnden und bei Bedarf auch stellvertretenden Form umgesetzt. So handelt es sich im sozialhilferechtlichen Sinn um Unterstützung, wenn Hinweise auf und die Überleitung in unterschiedliche soziale Dienste im Mittelpunkt stehen und die Möglichkeiten der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft einschließlich einer im Einzelfall zumutbaren Tätigkeit gefördert werden.
Unterstützung kreist demnach vor allem um vernetzende Tätigkeiten, sei es im formellen oder informellen Umfeld rat- und hilfesuchender Personen. Die Abgrenzung zur Beratung überzeugt nur begrenzt, denn auch die Beratung dient der Vermittlung und der motivationsfördernden Überleitung in ergänzende Angebote sowie der Förderung der Selbsthilfekräfte unter Einbeziehung des Umfeldes. Gleichwohl gelingt es, mit Beratung nach dem SGB XII zentrale Inhalte zu benennen, die im Recht auf Unterstützung zu beachten sind.
Beratung und Unterstützung erfordern diesem sozialhilferechtlichen Verständnis folgend sozialarbeiterische Kompetenzen, sei es bei den Mitarbeiter:innen der Sozialhilfeträger oder jenen in kooperierenden Diensten und Einrichtungen der freien und der mittlerweile verstärkt privat organisierten Wohlfahrtspflege. Die Beratung über diverse Sozialleistungsansprüche erfolgt bei Bedarf in Kombination mit der allgemeinen Lebensberatung und der Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten, wobei alle Varianten der Förderung der sozialen Teilhabe dienen (vgl. Spindler 2019, 286). Auch wenn die folgende Charakterisierung der Beratungsinhalte nach dem Sozialhilferecht den Unterstützungsbegriff nicht ausdrücklich enthält, trifft sie auf Beratung und Unterstützung insgesamt zu:
»Beratung soll dem Ratsuchenden helfen, die konkreten gesetzlichen Leistungen zu erkennen und für sich zu nutzen, aber sich auch mit den konkreten gesellschaftlichen Handlungsanforderungen auseinanderzusetzen und diese im Rahmen seiner eigenen Autonomie in das subjektive Lebenskonzept zu integrieren« (ebd., 288).
Entscheidend für die weitere Konkretisierung des Unterstützungsverständnisses, das nach der hier vertretenen Auffassung Beratung umfasst, ist der Bezug auf das System der sozialen Sicherung, dessen Leistungen für die Linderung oder Überwindung der Armutsfolgen unverzichtbar sind, und die Einordnung auftretender Probleme in den gesellschaftlichen Kontext, in dem Menschen ihr Leben führen. Die ausdrückliche Berücksichtigung des gesellschaftlichen Kontextes in der Unterstützung trägt dazu bei, Probleme nicht zu individualisieren, Ziele der Unterstützung auf die gesellschaftlichen Bedingungen zu beziehen und Grenzen der Unterstützung aufzuzeigen, die nicht den Fachkräften, in welchen Diensten und Einrichtungen sie auch immer tätig sind, oder den auf Unterstützung angewiesenen Menschen zuzuschreiben sind. Deutlich wird an dieser Stelle, dass die rechtliche Einrahmung sozialer Unterstützung, die nicht zuletzt für die Regelung der Finanzierung und der Zuständigkeit gebraucht wird, eine gewisse Elastizität aufweisen muss, um flexible Reaktionen auf wirtschaftlich und sozial belastete Menschen zu ermöglichen.