Читать книгу "Dann müssen die halt mal schwitzen!" - Heiko Fritschen - Страница 20

4.2 Die Unfehlbarkeit der Verwaltung

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Beispiel

Ein Kollege im Dienstleistungssektor (Doofling) macht einen kalkulatorischen Fehler bei der Anpassung eines Vertrages. Im Gegensatz zum Vorjahr müssen in den folgenden Jahren die gleichen Dienstleistungen erbracht werden, es kann aber nur weniger abgerechnet werden. Der Kollege hat somit einen Schaden von 75.000 €/a fortlaufend erzeugt, ohne dass die Arbeitsleistung reduziert werden kann. Der Schaden ist irreparabel. Die zuständigen außendienstlichen Mitarbeiter geben sich alle Mühe (Mobber droht mit Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund der wirtschaftlichen Lage, usw.) durch zusätzliche Arbeitsleistung diesen Fehler abzufangen.

Durch die Mehrleistung der Mitarbeiter werden 75.000 €/a in dem Vertrag mehr eingefahren als im Vorjahr. Aufgrund des Fehlers des Kollegen erscheint diese Leistung aber nicht als zusätzliches Ergebnis, sondern als Null-Nummer. Somit ist das Umsatz-Niveau trotz erheblicher Mehrleistung der Mitarbeiter nicht gestiegen, sondern nur das Ergebnis des Vorjahres wiederhergestellt. Der Fehler ist aus den Büchern verschwunden.


Sichtweise des Verursachers (Doofling) als Verwaltungsmitarbeiter: Der Fehler ist behoben.

Sichtweise des verantwortlichen Betriebsleiters BL: Der Fehler ist nicht behoben, da die zusätzliche permanente Arbeitsleistung der Mitarbeiter durch den Fehler nicht zur Umsatzsteigerung genutzt werden konnte. Diese beträgt für ihn immer noch 75.000 € pro Jahr, die jedoch nicht in der BWA als erwirtschaftetes Ergebnis erscheinen.


Unterschiedliche Weltanschauungen müssen wertfrei gesehen werden, auch wenn die Konsequenzen daraus sicherlich erheblich und real sind.


Kennzahlen – wie Lohnkosten im Verhältnis zum Umsatz oder die Beurteilung der Ergebnisse in Bezug zum Mitarbeiter – sind durch den Fehler irreparabel verzerrt. Wieder erreichen diverse Mitarbeiter ihre Ziele nicht, und geraten auf diese Weise in den Fokus der Führung. Die Mitarbeiter verlieren trotz Mehrleistung ihren Prämienanspruch. Auch hier besteht ein Konflikt aus unterschiedlichen Wahrnehmungen der Realität.

Unabhängig davon ist das tatsächliche Mobbing in einem Betrieb gegen eine Einzelperson die Summe aller Aktionen, die gegen diese durchgeführt werden. Rechtlich ist es jedoch schwierig, da einzelne Aktionen als normal betrachtet werden.

20 Mitarbeiter verlieren den Prämienanspruch und werden von dem Vorgesetzten am Jahresende zurechtgewiesen. Der Doofling bekommt jedoch eine Prämie, da er trotz seiner üblichen Aufgaben noch zusätzliche Aufgaben – nämlich die Kalkulation für BL – übernommen hat. Da diese Aufgabe dem Doofling vom Vorgesetzten gegeben wurde, besteht hier ein Konfliktpotential, denn diese Entscheidung des Vorgesetzten kann nicht falsch sein, nach dem Motto: Was nicht sein kann – weil´s nicht sein darf. Hier bewegen wir uns somit im Bereich der Dogmen und Weltbilder, die sich durch eine strafrechtliche Bewertung auflösen lassen.




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