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1. Objektsteuern, Kopfsteuern, Luxussteuern und Verbrauchsabgaben

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Steuern gibt es, seitdem Menschen in Gemeinschaften zusammenleben und sich daraus gemeinschaftliche Bedürfnisse entwickeln, die durch Abgaben aller finanziert werden müssen. Steuern als Mittel zur Befriedigung von Gemeinschaftsbedürfnissen haben also ihren Ursprung im Gemeinschaftsleben. Schon die frühen Ackerbauern und Viehzüchter kannten solche Gemeinschaftsbedürfnisse und dementsprechend Leistungspflichten an die Gemeinschaft[11]. Die Bücher Mose (3. Buch, 27, 32) berichten im 13. Jh v. Chr von der Abgabe jedes Zehnten (Frucht-, Fleisch-, Most-, Öl- und Honig-Zehnt)[12]. Auch das religiöse Opfer lässt sich als archaische Urform der direkten Steuer ansehen[13].

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Zu den ältesten Steuern zählen die Objektsteuern (Rn 65), insb die Besteuerung des Grund und Bodens. Landverpachtungen an sesshaft gewordene Bauern oder Hirten gegen regelmäßige Abgaben und Tribute (sog. Wollsteuer) sowie Abgaben für die Benutzung von Häfen und Kanälen (sog. Fischsteuer) sind hier zu nennen[14].

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Im antiken Griechenland existierte bereits eine Vielzahl von Steuern, Zöllen, einfachen Ertragsteuern, Verbrauchsteuern und Fremdenabgaben. Zur Finanzierung ihrer Kriege erhoben die Athener im 4. Jh v. Chr eine 1 %ige Vermögensteuer, die ausschließlich von den Wohlhabenden aufzubringen war und die weitgehend freiwillig erbracht wurde. Erzwingbare direkte Steuerlasten galten als Zeichen der Unfreiheit[15]. Im Römischen Reich fanden zur selben Zeit bereits Steuerveranlagungen (census) statt. Besteuert wurde vornehmlich das Grundvermögen, eine Form, die ursprünglich als Bürgersteuer der Römer gedacht war[16]. Die Eroberung neuer Gebiete führte dazu, dass die römischen Bürger zunehmend zu Beute- und Tributempfängern wurden, die keine eigene Steuerzahlung mehr zu leisten hatten. Auf den Ausbau der römischen Provinzen folgte die Schaffung und Eintreibung römischer Provinzsteuern[17]. Die Steuern in den römischen Provinzen waren vielfältig: Es gab Grundsteuern, Steuern auf den landwirtschaftlichen Ertrag, Kopfsteuern, Vermögensteuern und indirekte Steuern. Die Steuerpflichtigen mussten Steuererklärungen abgeben. Der Einzug der Steuern erfolgte über Steuerpächter[18].

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In den mittelalterlichen Schriftquellen tauchen die Steuern zunächst als „annua dona“, als Jahresgaben an die Könige oder Kaiser[19], später als „Bede“[20] oder „stiure“, „steura“[21] auf. Es handelte sich also um Gaben oder Hilfen an den König, die zunächst als „Dargabe“ freiwillig entrichtet, später aber eindeutig erwartet wurden und sich schließlich zu regelmäßigen Pflichtabgaben („Hergabe“ oder „Abgabe“) entwickelten[22]. Im Fränkischen Reich hatten die Besitzenden vor allem die Grundsteuer zu zahlen, während man die Besitzlosen einer Kopfsteuer unterwarf. Kopfsteuerpflichtig war also jeder, der nicht über Grund- oder Hausbesitz verfügte[23]. In der italienischen Stadt Florenz existierte bereits im 14. Jh ein System, bestehend aus direkten und indirekten Steuern (Rn 44), das auf einer Art Selbstveranlagung beruhte und das in der berühmten Florentiner Steuerreform zur Perfektion gelangte. Diese sah neben der Versteuerung des Kapitalwerts von Immobilien die Steuerfreiheit selbst genutzter Wohnhäuser sowie die Verpflichtung zur Zahlung einer Kopfsteuer für Arme und Lohnarbeiter vor[24].

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Mit dem Aufschwung der mittelalterlichen Marktsiedlungen zu Handelsstädten entwickelten sich neben den an den König zu leistenden Steuerzahlungen auch die Steuern der Städte. Ab dem 14. Jh wurden sog. Akzisen auf Genuss- und Lebensmittel bezahlt (Mahl- und Schlachtsteuern). Versuche, im 15. und 16. Jh eine reichseinheitliche direkte Steuer („Gemeiner Pfennig“) einzuführen, scheiterten am Widerstand der Reichsstände[25].

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Beliebt waren im 16. bis 18. Jh vor allem sog. Luxussteuern bzw Einfuhrzölle auf Luxuswaren, wie überhaupt Luxussteuern neben den Kopfsteuern als rohe Form der direkten Steuern zu den ältesten Besteuerungsformen zählen. Im Testament des Herzogs Johann Albrecht von Mecklenburg vom 22. Oktober 1573 heißt es, dass Abgaben von Waren zu erheben seien, „die zu pracht, wollust und überfluss in die Lande geführet und dadurch böse sitten und unnötige geldspildung verursachet werden“[26]. Johann Heinrich Gottlob von Justi berichtet in seinem „System des Finanzwesens“ von 1766 von Kleidersteuern, die „wider eine gewisse Mode oder Classe der Pracht in der Kleidung gerichtet“ waren[27]. Teilweise war die Abgabe auch ein Mittel, um sich von einem Luxusverbot freikaufen zu können. So ist in Württemberg im 17. Jh der „Saufgulden“ erhoben worden, durch den man sich von den Beschränkungen des Alkoholkonsums freikaufen konnte[28].

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Steuern müssen aus Sicht des Staates Ertrag bringen. Erst in der Zeit der Aufklärung hat man sich näher dem Gedanken zugewandt, dass sie auch gerecht verteilt sein sollen. Die Auflehnung der französischen Bürger gegen die Steuerwillkür des Absolutismus und gegen die Steuerungleichheit der alten Feudalherrschaft führte zur Französischen Revolution[29]. Die Revolutionäre bekannten sich in der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte zur Allgemeinheit und Gleichheit der Besteuerung. Dort heißt es in Art. 13: „Für den Unterhalt von Polizei und Armee und für die Kosten der Verwaltung ist eine allgemeine Abgabe unerlässlich; sie soll gleichmäßig auf alle Bürger ihrem Vermögen entsprechend verteilt werden“[30]. Die Aufhebung der Steuerprivilegien von Adel und Geistlichkeit, wie sie 1789 die Versammlung der französischen Generalstände in Versailles vollzogen hatte, erfolgte in Deutschland allerdings erst im 19. Jh[31].

Nach der Französischen Revolution wurden eine Reihe von Verbrauchsteuern abgeschafft und zunehmend direkte Steuern erhoben. Neben eine Grund-, Personal-, Mobiliar- und Gewerbesteuer trat 1798 eine Tür- und Fenstersteuer. Man glaubte, aus der Anzahl der Türen und Fenster Rückschlüsse auf die steuerliche Leistungsfähigkeit ziehen zu können[32]. Aber der Siegeszug der Einkommensteuer, die die Leistungsfähigkeit am Einkommen des Einzelnen misst und danach die Steuer zuteilt, war nun nicht mehr aufzuhalten.

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