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a) Das Äquivalenzprinzip

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Sollen die steuerlichen Lasten entsprechend dem Äquivalenzprinzip verteilt werden, so haben sich diese danach zu richten, welchen Nutzen der Steuerpflichtige aus den öffentlichen Leistungen zieht. Die Einbuße an Bedürfnisbefriedigungspotenzial durch die Auferlegung der Abgabe und der Nutzenempfang in Form öffentlicher Leistungen sollen sich entsprechen. Diesem Verteilungsprinzip liegt der Gedanke zugrunde, den Marktmechanismus auf das Verhältnis zwischen Staat und Bürger zu übertragen[58]. Wer viele staatliche Leistungen in Anspruch nimmt, hat auch entsprechende Abgaben zu entrichten, wer wenige in Anspruch nimmt, hat auch weniger Steuern zu zahlen.

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Streng genommen müssten bei einer am Äquivalenzprinzip orientierten Besteuerung zwei Bedingungen erfüllt sein: (1) Den Bürgern dürfen nur Steuern abverlangt werden, soweit ihnen öffentliche Leistungen zugutekommen. (2) Die betreffenden Steuern müssen zweckgebunden für die öffentlichen Ausgaben verwendet werden.

Es liegt auf der Hand, dass sich bei der Verwirklichung dieses Prinzips einige Probleme stellen: Was wollen die Bürger überhaupt an Staatsleistungen haben? In welcher Weise kommen sie ihnen zugute? Wie sind sie zu bewerten?

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Da für Staatsleistungen kein Markt besteht, können öffentliche Güter nur schwer quantifiziert werden. Wer könnte schon beantworten, wie viel ihm die innere oder äußere Sicherheit wert ist? Wie können überhaupt öffentliche Leistungen zugerechnet werden? Dazu kommt, dass ein Staat, der sich als Sozialstaat (Art. 20 Abs. 1 GG) definiert, gerade denen mehr an sozialen Zuwendungen geben muss, die bedürftig sind. Würde das Äquivalenzprinzip auch im Bereich sozialer Staatsleistungen gelten, müsste der sozial Schwache, der Leistungen des Staates in besonderem Maße in Anspruch nimmt, auch in entsprechendem Umfang besteuert werden. Sozialleistung und Besteuerung würden sich praktisch aufheben. Schon aus diesem Grunde ist das Äquivalenzprinzip in seiner marktwirtschaftlichen Ausprägung kein tauglicher Maßstab für die Verteilung steuerlicher Lasten[59].

Dennoch sollte das Äquivalenzprinzip bei der staatlichen Lastenverteilung nicht völlig verworfen werden. Es hat nämlich den Vorteil, den Nutzen staatlicher Leistungen dem Einzelnen bewusst zu machen und trägt dazu bei, staatliche Ressourcen zu schonen[60]. Wo also staatliche Leistungen gegenüber Einzelnen abgerechnet werden können und dies auch sozialverträglich erscheint, sollte von staatlicher Seite verstärkt überlegt werden, eine leistungsgerechte Bezahlung zu fordern[61]. Das abgabenrechtliche Instrument ist hierfür allerdings nicht die Steuer, sondern die Gebühr (s. Rn 105 ff). Die Inanspruchnahme klar abgrenzbarer und bewertbarer Leistungen (wie zB Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen) könnte verstärkt dem Äquivalenzprinzip unterworfen werden. Damit würde verstärkt eine Abwägung von Kosten und Nutzen staatlicher Leistungen stattfinden, was sowohl die Qualität staatlicher Leistungen verbessern als auch verschwenderischem Ausgabeverhalten entgegenwirken würde.

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