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2. Die Grundsteuer

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Die Grundsteuer ist eine der ältesten Steuern[122], als Realsteuer steht sie den Gemeinden zu (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG). Steuergegenstand ist der im Gebiet einer Gemeinde belegene Grundbesitz. Hierbei wird zwischen Grundstücken der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und den übrigen Grundstücken (Grundsteuer B) differenziert. Aus Lenkungsgründen hinzukommen soll ab dem Jahr 2025 eine spezielle Grundsteuer auf (noch) nicht bebaute, aber baureife Grundstücke (Grundsteuer C)[123]. Die früher zur Ermittlung des Soll-Ertrags herangezogenen Einheitswerte[124] waren veraltet und entsprachen nicht mehr den wahren Wertverhältnissen. Das BVerfG hat daher die Anknüpfung an diese Werte als mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar angesehen[125]. Ende 2019 hat der Gesetzgeber die Reform verabschiedet[126]. Die Grundsteuer orientiert sich grds weiterhin am Wert des Grundstücks, allerdings dürfen die Länder in Zukunft abweichen (Rn 123)[127] und auch wertunabhängige Modelle regeln[128].

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Die Rechtfertigung der Grundsteuer ist fraglich. Aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip lässt sie sich schwerlich begründen, da nicht ersichtlich ist, warum aus dem Gesamtvermögen gerade das Grundvermögen als Indikator herausgegriffen wird. Auch das Äquivalenzprinzip ist als Rechtfertigung untauglich, da die Gemeinden für ihre grundstücksbezogenen Aufwendungen Anliegerbeiträge erheben[129]. Allerdings ist die Grundsteuer in Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 106 Abs. 6 GG genannt, so dass eine Ungleichbehandlung speziell des Grundvermögens (im Verhältnis zu anderen Vermögenswerten) an sich verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.

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