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1. Systemtragende Prinzipien des Steuerrechts

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Die systemtragenden Prinzipien[83] ergeben sich aus dem Wesen der Steuer als staatliche Last, als staatliche Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg des Bürgers und aus den Verfassungsgrundsätzen, die diese staatliche Teilhabe prägen und konkretisieren. Soll das Steuerrecht nicht eine politisch beliebig verfügbare Rechtsmasse sein, müssen bestimmte „ordnungsstiftende Grundwertungen“[84] beachtet werden, die sich am Maßstab der Belastungsgleichheit orientieren (Rn 170 ff). Wenn das Steuerrecht daneben offen sein soll für politische Gestaltungsvorstellungen, die den Einsatz steuerlicher Belastung oder Entlastung als Anreiz zu wirtschaftlichem Verhalten erfordern (sog. Lenkungsnormen), so muss es Regeln geben, die den Konflikt zwischen der Belastungsgleichheit und den Zielen steuerlicher Lenkungsnormen lösen (dazu Rn 191 ff). Schließlich muss das Steuerrecht freiheitsschonend ausgestaltet sein, der Einzelne muss sich insb auf seine steuerlichen Belastungen einstellen können, seine wirtschaftlichen Dispositionen dürfen nicht entwertet werden (Rn 155 ff, 187 f).

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